Der Hintergrund

Holbeins Kampf galt dem Paragrafen 175 des Strafgesetzbuches, der die Homosexualität unter Männern mit Gefängnis bedrohte. Mit seiner Stiftung wollte die Aufklärung über Bi- und Homosexualität fördern und so dazu beitragen, die Kriminalisierung und Stigmatisierung Homosexueller zu überwinden.

In den antiken Kulturen Griechenlands und Roms wurde die gleichgeschlechtliche Liebe weitgehend toleriert, mitunter auch idealisiert. Erst die Erhebung des Christentums zur römischen Staatsreligion brachte eine Wende. Seither galt die Sodomie, insbesondere die zwischen Männern oder mit Tieren, als Sünde, die mit dem Tode zu ahnden sei. Die "Verbrecher wider die Natur" wurden für Erdbeben, Hungersnöte und die Pest verantwortlich gemacht und endeten nicht selten auf dem Scheiterhaufen. 1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. Preußen setzte mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts im Jahr 1794 als dritter Staat Europas (nach Österreich 1787 und Frankreich 1791) die Todesstrafe auf Gefängnisstrafe und Verbannung herab.

 

 

Streitschrift des Juristen und WhK-Aktivisten
Kurt Hiller aus dem Jahr 1922
Bildquelle: Privatbesitz

Als das deutsche Kaiserreich 1871 aus der Taufe gehoben wurde, musste auch das Strafrecht vereinheitlicht werden. Dabei orientierte man sich an der preußischen Regelung: Nahezu wortgleich kriminalisierte § 175 des neuen Reichsstrafgesetzbuches die "widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird". Freilich wäre auch eine Abschaffung der Strafverfolgung möglich gewesen. In einigen süddeutschen Ländern wie zum Beispiel in Bayern war Homosexualität unter dem Einfluss des französischen Code pénal bereits seit 1810 straffrei.

Gegen die Kriminalisierung regte sich aber auch Widerstand. 1897 gründete der Arzt Magnus Hirschfeld das "Wissenschaftlich-humanitäre Komitee" (WhK), zu dessen ersten Initiativen eine Petition zur Abschaffung des § 175 gehörte. Hans Holbein stieß schon bald zum WhK und wurde einer der Obmänner dieser weltweit ersten Lobbyorganisation für die Rechte Homosexueller. Über drei Jahrzehnte betrieb das WhK Aufklärungsarbeit. Mit Erfolg: 1929 entschied der Reichstag schließlich, Homosexualität unter Erwachsenen künftig straffrei zu stellen. Ein Beschluss, der infolge von Wirtschaftskrise und Notverordnungskabinetten allerdings nicht mehr umgesetzt wurde.

Die Nationalsozialisten leiteten dagegen schon 1934 eine massive Verfolgungspolitik ein. 1935 wurde der Paragraf erheblich verschärft. Nun konnten sämtliche Handlungen zwischen Männern belangt werden, soweit mit ihnen eine „wollüstige Absicht“ verknüpft war. Das schloss nicht nur die bislang straffreie wechselseitige Onanie ein. Theoretisch sollte nun bereits das „bloße Anschauen des geliebten Objekts“ oder das „bloße Berühren“ dafür ausreichen, bestraft zu werden. Auch das bisher straffreie „Streicheln, Umarmen, Küssen u. dgl.“ wurde nun mit Gefängnis bedroht. Neu geschaffen wurde § 175a, der „schwere Fälle“ der Unzucht mit Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren bedrohte.

Die Zahl der Verurteilungen schnellte in die Höhe, von 1933 bis 1937 verzwölffachte sie sich von 674 auf 8.271. Nach Verbüßung ihrer Strafen wurde ein Teil der Verurteilten in Konzentrationslager verschleppt, insgesamt wohl etwa 5.000 bis 10.000 Männer. Die Mehrheit kam ums Leben, die Todesrate der "Rosa-Winkel-Häftlinge" lag bei ca. 60 Prozent.

Nach 1945 wurde die NS-Fassung des § 175 nicht außer Kraft gesetzt. In der Bundesrepublik blieb sie noch fast 25 Jahre unverändert bestehen. In dieser Zeit wurden weitere 50.000 Urteile gefällt, mehr als in den Jahren der NS-Diktatur. Ein Ende fand die Kriminalisierung homosexueller Handlungen unter erwachsenen Männern erst mit der am 25. Juni 1969 verabschiedeten Reform des § 175. Dieser blieb noch bis 1994 als gesonderter Jugendschutzparagraf bestehen.

Auch in der DDR wurden homosexuelle Männer weiterhin verfolgt. Hier wurde seit 1950 die mildere Fassung von 1871 angewendet. Doch der Verfolgungsdruck nahm im Laufe der 50er Jahre wieder zu, wenn auch auf geringerem Niveau als in der Bundesrepublik. Erst 1968 strich die DDR den § 175 aus ihrem Strafgesetzbuch, doch auch hier galt bis 1988 ein höheres Schutzalter für homosexuelle Handlungen.

© Alexander Zinn 2019